Nutzungsbedingungen Volpro+ / Solarmanager
AGB Volpro GmbH
AGB Volpro GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich und Form
Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Volpro GmbH im Siemensstraße 6,
27283 Verden / Aller – (nachstehend Volpro GmbH genannt) erfolgen
ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehenden oder anderslautenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen der
Volpro GmbH und dem Kunden. Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Eines erneuten
ausdrücklichen Hinweises auf deren Geltung bedarf es dazu nicht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der Volpro GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertragsschluss bedarf der schriftlichen Annahmeerklärung durch die Volpro
GmbH. Dem stehen eine Auftragsbestätigung oder die tatsächliche
Leistungserbringung gleich.
2.2 Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Beauftragung nichts anderes ergibt, ist die Volpro GmbH
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der bestellten Ware bzw.
Ausführung der beauftragten Arbeiten erklärt werden.
2.3 Ergänzungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen zwischen der Volpro
GmbH und dem Kunden bedürfen der stets der Schriftform. Eine Abänderung in Textform ist möglich.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält
sich die Volpro GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
§ 3 Auftragsumfang und Auftragsdurchführung Photovoltaik
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage umfassen, wobei der Schwerpunkt in der Lieferung und Beschaffung der Photovoltaikanlage liegt.
3.2 Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des
Auftrages.
3.3 Die Volpro GmbH führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der
Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
aus.
3.4 Die Volpro GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu
übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
3.5 Der Kunde gestattet der Volpro GmbH und den von der Volpro GmbH
beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies
zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde
stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschl. der
Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
3.6 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen
Voraussetzungen für die Montage der Photovoltaikanlage am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind.
Das betrifft insbesondere statische Anforderungen sowie Anforderungen an die Eignung der Bausubstanz.
Im Rahmen der Montage beschädigte Dachziegel sind vom Kunden bereit zu stellen und zu ersetzen.
Eine Haftung der Volpro GmbH dafür, dass der Montageort einen Zustand aufweist,
der für die Montage der Photovoltaikanlage geeignet ist, ist ausgeschlossen.
3.7 Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für die Beschaffung von Ersatzziegeln,
die bei vermörtelten oder in Pappdocken verlegten Dachsteinen, durch das
Herausbrechen bei der Montage beschädigt werden. Die Dachziegel sind vom
Kunden bereit zu stellen und zu ersetzen.
3.8 Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage
gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen
Baubehörde erfolgt ist. Die Volpro GmbH kann den entsprechenden Nachweis
vom Kunden verlangen.
3.9 Ist für die PV-Anlage aufgrund ihrer Einspeiseleistung eine Einspeisezusage
gesetzlich und/oder vertraglich erforderlich, hat der Kunde diese vorab beim
zuständigen Netzbetreiber einzuholen.
§ 4 Auftragsumfang und Auftragsdurchführung Wärmepumpe
4.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und kann neben der Produktbeschaffung auch die Lieferung und Montage der Wärmepumpe umfassen, wobei der Schwerpunkt in der Lieferung und Beschaffung der Wärmepumpe liegt.
4.2 Nachträgliche Verputz –, Spachtel und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des
Auftrages.
4.3 Die Volpro GmbH führt die Arbeiten entsprechend den anerkannten Regeln der
Technik und entsprechend den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen
aus.
4.4 Die Volpro GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu
übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
4.5 Der Kunde gestattet der Volpro GmbH und den von der Volpro GmbH
beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies
zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Der Kunde
stellt Lagerplätze sowie Wasser- und Stromanschluss einschl. der
Verbrauchskosten unentgeltlich zur Verfügung.
4.6 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung sicherzustellen, dass die baulichen
Voraussetzungen für die Montage der Wärmepumpe am Montageort (z.B. Abstände zu Nebengebäuden) erfüllt sind.
Eine Haftung der Volpro GmbH dafür, dass der Montageort einen Zustand aufweist,
der für die Montage der Wärmepumpe geeignet ist, ist ausgeschlossen.
4.8 Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Wärmepumpe
gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen
Baubehörde erfolgt ist. Die Volpro GmbH kann den entsprechenden Nachweis
vom Kunden verlangen.
§ 5 Preise, Verpackung
5.1 Die Preise sind grundsätzlich Bruttopreise in EURO (€) inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes ausdrücklich in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
Der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30kWp gilt im gesetzlichen Umfang und Gültigkeit. Wärmepumpenangebote sind Bruttopreise exkl. der zu Zeitpunkt der Beauftragung aktuell geltenden Förderung der Bundesregierung. Die Fördersumme wird von der zuständigen Behörde nach der Schlussrechnung ausgezahlt.
5.2 Die in besonderen Preislisten, Angeboten oder sonstigen Unterlagen für
Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder diesen
Gleichgestellten genannten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
5.3 Alle Preise verstehen sich ab Werk “ (EXW gem. Incoterms neuste Fassung) bzw.
Lager ohne Verpackung. Die Preise für Verpackung und Versand werden
gesondert kenntlich gemacht und können dementsprechend berechnet werden.
§ 6 Gefahrenübergang
Handelt es sich beim Kunden um Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder sonst diesen gleichgestellten Personen bzw. Institutionen handelt,
erfolgt die Lieferung ab Lager unter Geltung des Incoterm EXW in der jeweils neuesten Fassung.
Bei Verbrauchern tritt Gefahrenübergang mit Übergabe der Ware ein.
Dem stehen der Annahmeverzug oder die vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Lieferung gleich.
Auf Wunsch erfolgt der Versand der Ware im Namen und für Rechnung des Kunden. Die Wahl der Versandart liegt allein im Ermessen der Volpro GmbH, soweit darüber keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird. Es wird keine Gewähr für die kostengünstigste Versandart übernommen. Sofern der Kunde dies wünscht, erfolgt auf Kosten des Kunden eine Versicherung gegen Transportrisiken.
§ 7 Lieferzeit
7.1 Bei den genannten Liefer- und Leistungstermine handelt es sich um unverbindliche Terminangaben.
7.2 Eine verbindliche Vereinbarung von Liefer- oder Leistungsterminen bedarf der
Schriftform. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder
Grund von Ereignissen, die die Volpro GmbH die Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu zählen beispielsweise Naturkatastrophen,
Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen durch Behörden), auch wenn sie bei
Lieferanten oder sonstig beteiligten Zulieferern der Volpro GmbH eintreten, hat
die Volpro GmbH bei für bereits vereinbarte Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen die Volpro GmbH, die Lieferung oder Leistung für den
Zeitraum der Dauer obiger Aktionen, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit,
hinauszuschieben.
7.3 Wenn die Behinderung im Sinne von Ziffer 6.2 mehr als 3 Monate andauert, sind
beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn die andere Vertragspartei hat
an der Teillieferung kein Interesse.
7.4 Verlängert sich die Laufzeit nach Ziffer 6.2 oder wird die Volpro GmbH nach Ziffer 6.3 von der Leistungspflicht frei, kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die
Volpro GmbH nur berufen, wenn der Kunde hiervon unverzüglich in Kenntnis
gesetzt wurde. Die Volpro GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen oder
Teilleistungen berechtigt, welche sofort in Rechnung gestellt werden können.
7.5 Die Einhaltung von Lieferfristen und -Terminen setzt in jedem Falle die
rechtzeitige Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffender Unterlagen
sowie Genehmigungen, Freigaben usw. sowie den rechtzeitigen
Zahlungseingang bezüglich bereits vertraglich vereinbarter Anzahlungen voraus.
Im Falle nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Voraussetzungen, verlängern sich die
Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Volpro GmbH die Verzögerung zu
vertreten hat.
7.6 Bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen aus anderen als den in Ziffer 6.2
genannten Gründen, ist der Kunde berechtigt, der Volpro GmbH schriftlich eine
angemessene Nachfrist zu setzen; diese sollte 4 Wochen nicht unterschreiten.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der
rückständigen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn,
der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse. Kommt die Volpro GmbH mit
der Lieferung oder Leistung in Verzug, sind Schadensersatzansprüche auf die
Höhe des nachgewiesenen Schadens beschränkt. Gerät der Kunde in
Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus anderen Umständen, die
er zu vertreten hat, trägt der Kunde die Kosten für eine etwaige Lagerhaltung;
diese kann auch bei einem Dritten erfolgen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Zahlungsmodalitäten
8.1 Die vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Kaufsache bzw. des Werks.
8.2 Folgende Zahlungsbedingungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart,
gültig und vom Kunden anzuerkennen. Es gelten immer die individuelle Bedingungen des Angebots und Auftragsbestätigung:
1. Abschlag ff: 30% der Auftragssumme bei Auftragsannahme
2. Abschlag ff: nach Baufortschritt
Schlusszahlung: Rest (Nur Inbetriebnahme)
Standardbedingungen Wärmepumpe:
1. Abschlag: Lieferung Wärmepumpe
2. Teilrechnung: nach Baufortschritt
Schlussrechnung: Rest (Nur Inbetriebnahme)
Standardbedingungen Photovoltaikanlage:
1. Teilrechnung: Montage DC
2. Teilrechnung: Montage AC und Inbetriebnahme
Schlusszahlung: Rest (Nur Inbetriebnahme)
8.3 Skonto wird nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Skontierfähig ist
nur der Warenwert ohne Auslagen, Kosten und Umlagen.
8.4 Zahlungsverzug tritt, auch ohne vorheriger Mahnung, spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum ein.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die Volpro GmbH behält das Eigentum an der Kaufsache bzw. am Werk bis zur
vollständigen Begleichung der vereinbarten Vergütung vor.
9.2 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Volpro GmbH
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO
erhoben werden kann.
9.3 Die Bearbeitung oder Umbildung der Kaufsache bzw. des Werks durch den
Kunden wird stets für die Volpro GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache bzw.
das Werk mit anderen, der Volpro GmbH nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt die Volpro GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache bzw. des Werks zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache bzw. das Werk.
9.4 Wird die Kaufsache bzw. das Werk mit anderen, der Volpro GmbH nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Volpro GmbH
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
bzw. des Werks zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Volpro
GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Volpro GmbH.
9.5 Der Kunde tritt der Volpro GmbH die Forderungen zur Sicherung der Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache oder des Werks mit einem
Grundstück, einem Bauwerk oder einer sonstigen Sache gegen einen Dritten
erwachsen. Die Volpro GmbH nimmt die Abtretung an.
9.6 Die Volpro GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Volpro GmbH.
§ 10 Abnahme und Gewährleistung
10.1 Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt. Die Gewährleistung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen erbracht abweichend nachfolgender Regelungen:
Ist der Käufer Unternehmer sind wir zur eigenen Ausübung des Wahlrechts bzgl. Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Zeigen sich Mängel am Produkt, ist der Käufer verpflichtet, diese unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Die Anzeige hat zu erfolgen in Schrift oder Textform. Unterbleibt eine solche unverzügliche Anzeige ist der Verkäufer berechtigt, die Gewährleistung zu verweigern. Für die Abnahme und die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Der Kunde hat der Volpro GmbH oder einem zur Gewährleistung verpflichteten
Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben.
10.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung gegen die Volpro GmbH,
falls an der Ware ein Schaden entsteht durch ungeeignete bzw. unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage in Eigenleistung oder durch Dritte bzw.
Inbetriebsetzung in Eigenleistung oder durch Dritte, Nichtbefolgen der
Montageanweisungen, Abänderungen der Ware oder Auswechselung von Teilen
derselben, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, sonstige fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung sowie natürlicher Abnutzung, sofern dies nicht auf
ein schuldhaftes Verhalten der Volpro GmbH zurückzuführen ist.
10.4 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in
den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die
Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine
Abnahme vereinbart oder üblich, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der
Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich der Abnahmeprüfung
erbracht worden ist.
§ 11 Eingeschränkte Haftung
11.1 Für weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des
Kunden, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, haftet die Volpro GmbH nur
nach den nachfolgenden Bestimmungen.
11.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die
Volpro GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der
schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Mängeln,
die von der Volpro GmbH arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit garantiert wurde.
11.3 Im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die
Volpro GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht Leitender Angestellter und bei
leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht ist – außer im Falle groben Verschuldens sowie der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit- auf den nach Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Bei leichter
Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf die Höhe des Warenwertes.
11.4 Schadensersatzansprüche verjähren -mit Ausnahme der Haftung wegen
Vorsatzes- nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.5 Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den
vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 12 Garantie
Garantieansprüche des Verkäufers gegen den Hersteller werden, soweit sie bestehen, hiermit abgetreten. Bestehen neben den Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer für den Käufer inhaltsgleiche Garantieansprüche gegen den Hersteller, so kann der Verkäufer die Gewährleistung verweigern (Einrede), wenn der Käufer nicht zunächst außergerichtlich versucht hat, seine Ansprüche gegen den Hersteller durchzusetzen. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bleiben parallel bestehen. Wird die berechtigte Mängelrüge gegen den Garantiegeber dem Verkäufer zur Kenntnis mitgeteilt oder eine solche gegen ihn selbst erhoben, gilt die Verjährung als gehemmt.
§ 13 Schlussbestimmung
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser
Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-
Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.